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   OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22   

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https://dejure.org/2023,18744
OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22 (https://dejure.org/2023,18744)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2023 - 4 W 103/22 (https://dejure.org/2023,18744)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 4 W 103/22 (https://dejure.org/2023,18744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 2 GKG, § 68 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO, § 23 Abs 3 RVG, Art 15 EUV 2016/679

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerdeverfahren eines Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen bezüglich der Streitwertfestsetzung; Streitwert bei Anspruch aus Schadensersatz; Streitwert bezüglich Unterlassungsantrag; Festsetzung des Streitwerts bei Auskunftsanspruch; Verstoß gegen den Datenschutz ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 EUR auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 - jeweils zur Beschwer).

    Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) durchaus angemessen, auf die Gedanken der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen.

  • BGH, 12.10.2011 - XII ZB 127/11

    Auskunftspflicht in einem Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 f).

    Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14).

  • OLG Hamm, 16.10.2015 - 32 Sa 49/15

    Bindungswirkung einer Verweisung bei irrtümlicher Verkennung des Streitwerts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere der Klägerin - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).

    Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 EUR auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 - jeweils zur Beschwer).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 f).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 EUR auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 - jeweils zur Beschwer).
  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere der Klägerin - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 EUR auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 - jeweils zur Beschwer).
  • OLG Koblenz, 05.08.2016 - 5 U 723/16

    Arzthaftung - Diagnosefehler bei Wirbelkörperfraktur als Altverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.02.2023 - 4 W 103/22
    Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere der Klägerin - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).
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